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Aktuelles
16.08.2008Inhaltsverzeichnis
15.08.2007 Compliance als unternehmerische und Leitungsaufgabe
16.11.2007 Stellenangebot und Expansion
15.12.2006 Zum Beschluss des BFH vom 06.09.2006, XI-R-26/04
15.08.2008
Compliance als unternehmerische und Konzern-Leitungsaufgabe
Aufbau einer Compliance-Organisation
Alle Welt redet von Corporate Governance, von Compliance, von Monitoring, von Codes of Conduct.
Aber was ist das und: wofür ist das gut ?
Nun, alle diese Begriffe drehen sich letztlich um die Anforderungen, die heute an Unternehmen, ob sie börsennotiert sind oder nicht, gestellt werden, von Seiten des Staates, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Belegschaft und um die Art und Weise, wie man dieser Anforderung nachkommen kann.
Unter Compliance, was weniger ein juristischer als ein unternehmerischer, betriebs-organisatorischer Begriff ist, werden alle organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote, darüber hinaus aber auch auf ethische Anforderungen und selbst gesetzte Standards (so genannte soft laws) sowie moralische Grundsätze verstanden.
Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch Ver-handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverstöße / Verstöße gegen selbst gesetzte Standards zu verhindern. Dafür muss eine entsprechende Organisation aufgebaut werden, ein Code of Standards erstellt und dessen Überwachung gewährleistet werden, und all dies durch ein Maßnahmenbündel interner und externer Stellen. Hierzu bieten wir gerne unser Know How an.
Die Pflichten des Vorstands zur Errichtung einer solchen Struktur ergeben sich aus Gesetz, Vorstandsvertrag und anderen – teils untergesetzlichen – Regelwerken:
Aufgrund der immer größer gewordenen Gefahren bei Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften in den verschiedensten Rechtsbereichen ist es verständlich, dass nicht nur der Vorstand eines jeweiligen Unternehmens, sondern bei Konzerneingebundenheit des Unternehmens auch der Vorstand einer Konzernobergesellschaft im Rahmen seiner eigenen Konzernleitungspflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, diesen Risiken im Konzern vorzubeugen. Dies wird im Deutschen Corporate Governance Kodex aus dem Jahre 2002 auch sehr deutlich ausgedrückt: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin“ (Ziffer 4. 1. 3).
In Ziffer 4. 1. 4. heißt es: „Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.“
Wie ernst diese Aufgabe zu nehmen ist, ergibt sich aus der Praxis der EU-Kartellbehörden, die in der Regel die gesamtschuldnerische Mithaftung der Konzernobergesellschaft für die Geldbuße anordnet, da Mutter- und Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, wenn die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft ausübt, was bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften grundsätzlich angenommen wird.
Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht zur Einführung einer Compliance-Organisation, "aber wehe wenn nicht", also eine so genannte Obliegenheit, will man - im worst case - sich nicht Organisationsverschulden vorwerfen lassen.
Wir haben in den letzten Jahren zunehmend Firmenleitungen in Fragen des Kartellrechts im Allgemeinen und der Einführung von Compliance-Strukturen im Besonderen beraten. Allgemeine Einführungen ebenso wie vertiefende Kurse und Erstellung von Leitlinien für die operativen Ebenen.
Der genaue Aufbau einer Compliance-Management-Organisation ist abhängig vom jeweiligen Unternehmen und sollte gemeinsam erarbeitet werden.
Wir fungieren etwa auch als außenstehender "Ombudsman" oder als Briefkasten für Mitarbeiter, die - zum Beispiel - ohne Furcht Verdachtsmomente über Korruption oder ähnliche Voränge sollen melden können.
Unser Team ist leistungsstark. Sprechen Sie mich gerne an - höchste Vertraulichkeit ist selbstverständlich.
Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt
16.11.2007
Stellenangebot und Expansion
Zur Erweiterung unserer wirtschaftsrechtlich / gesellschaftsrechtlich tätigen Beratungskanzlei suchen wir einen Kollegen / eine Kollegin mit ersten Berufserfahrungen im Bereich Wirtschaftsrecht per sofort. Ferner werden ein oder zwei Referendare / Referendarinnen zur Mitarbeit an zwei größeren konzernrechtlichen und kartellrechtlichen Mandaten für den Zeitraum November 2007 bis Januar oder Februar 2008 gegen angemessene Vergütung per sofort gesucht.
Wir suchen ferner in unserer zentral gelegenen, gut ausgestatteten Büroetage in der Sternstraße 58 noch zwei Kollegen / Kolleginnen, die auf dem Gebiet des Zivilrechts als Schwerpunkt, gerne aber auch angrenzenden, wirtschaftsrechtlich relevanten Bereichen (Umweltrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht) oder als Prozessrechtler tätig sind und die Einbindung in eine seit vielen Jahren gut eingeführte wirtschaftsrechtliche Kanzlei mit entsprechendem Klientel in Ergänzung zu ihrem eigenen Mandantenstamm für sinnvoll halten. Als Alternative zur integrierten Sozietät hat sich eine Bürogemeinschaft mit eng miteinander kooperierenden Kollegen und Kolleginnen bewährt, die ihre eigenen juristischen Schwerpunkte in sich ergänzender Weise bei der Beratung von wirtschaftsrechtlichen und komplexen zivilrechtlichen Fragestellungen zum Einsatz bringen.
In dem neuen Handbuch für Unternehmen: "Der Deutsche Wirtschaftsanwalt 2007" ist die unter Bewertung / Presse abgedruckte, sehr gut bewertete Beschreibung unserer Kanzlei enthalten. Unser Ziel ist, mit einer überschaubaren Größe gleichwohl eine hinreichende Spezialisierung im wirtschaftsrechtlichen Bereich anbieten zu können, um mittlere und große Mittelständler zu bewegen, sich von uns umfassend – als ausgegliederte Rechtsabteilung – anwaltlich beraten zu lassen.
Idealerweise kämen Kollegen oder Kolleginnen hinzu, die bereits einige Jahre qualifizierter anwaltlicher Tätigkeit hinter sich und einen entsprechenden angemessenen Mandantenstamm aufzuweisen haben. Ein erstes vertrauliches Gespräch zu führen, wäre eine willkommene Gelegenheit, sich hierüber vertiefend auszutauschen.
Wir sind derzeit mit drei Kollegen anwaltlich tätig, unterstützt von zwei Referendaren und eingebunden in ein Kooperationsnetz von sieben Kanzleien in den wichtigsten deutschen Wirtschaftszentren.
Dr. C. Friedrichs
Düsseldorf, im November 2007
Tel.: 0211-86650-0
15.12.2006
Erfreulich mutig, die Herren Richter, jedoch auch irgendwie beschämend für die Legislative
Anmerkungen zum Beschluss des BFH vom 06.09.2006, Aktenzeichen XI-R-26/04:
Oft wird man mit den Entscheidungen der Finanzgerichte nicht übereinstimmen, ja mit ihnen hadern. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings eine sehr klare Entscheidung getroffen, indem er mit ungewohnt harten Worten, die Stümperhaftigkeit des Gesetzgebers, hier: des Steuergesetzgebers zu Zeiten von Lafontaine, gerügt hat. Das Gericht hält die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Verlustausgleichs, aber auch der Veränderung des Verlustrücktrags, wie im Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 vorgenommen, für nicht gegeben. Das Gericht rügt die Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots der Normenklarheit bei der Abfassung der § 2 Abs. 3, § 10 d und § 3 EStG, die selbst für den Fachmann nicht mehr hinreichend verständlich seien und legt diese Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über diese Auffassung des BFH vor.
Hier nur einige der vom BFH dem Gesetzgeber verpassten "Ohrfeigen" im Auszug. So heißt es dort unter Ziffer VI 1:
"Im Schrifttum wird ausnahmslos die Auffassung vertreten, dass die Mindeststeuerregelung unverständlich, widersprüchlich, unpraktikabel und nicht mehr justitiabel ist. Der 'chaotische' Wortlaut sei ein 'Paradebeispiel' für die Verletzung des Gebots der Normenklarheit, eine 'Meisterleistung an Verschleierungskunst' (es folgen reihenweise entsprechende Zitate hierzu aus der Literatur, der Unterzeichner)... .
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der genannten Autoren ... die Gesamtregelung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit für verfassungswidrig."
Es kann nur gehofft werden, dass das Bundesverfassungsgericht sich möglichst bald mit diesem Thema befasst, da buchstäblich hunderte von Verfahren anhängig sind, die alle von der Entscheidung abhängig sein dürften, ob die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes wirksam sind oder – wie auch wir meinen und wie wir in mehreren bei den Finanzgerichten geführten Verfahren vorgetragen haben – diese Regelungen wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam sind.
Dieses Urteil ist für all jene von Bedeutung, die in den Jahren 1998-2002 Investitionen etwa in Immobilien getätigt haben und plötzlich von dem betragsmäßig kupierten Verlustausgleich, aber auch von der Neuerung betroffen sind, dass statt der Jahrzehnte geltenden Rücktragbarkeit von zwei Jahren nun nur noch eine von einem Jahr gilt und damit getroffenen Investitionsentscheidungen und Liquiditätsplanungen der Boden entzogen wird.
Wir werden Sie unterrichtet halten.
Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt
Düsseldorf, im Dezember 2006